Berufsunfähigkeitsversicherung

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Wir prüfen Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung auf folgende Inhalte:


Zusätzliche Infos zur Berufsunfähigkeit erhalten Sie hier 

Eine 6-monatige Arbeitsunfähigkeit gilt als Berufsunfähigkeit

An Arbeitsunfähigkeit („gelbe  Zettel“) sind geringere Anforderungen  gestellt, als an Berufsunfähigkeit.
Sie führt deshalb  schneller und leichter zur  Leistung. Dieses Kriterium ist sehr wichtig und hat schon in vielen unserer Leistungsfällen zur Anerkennung beim Versicherer geführt.

Volle Leistung ab mind. 50% Berufsunfähigkeit

Alternativ sollten Leistungsstaffeln ab 20% möglich sein, z.B. 20/80%, 25/75%, 49/51%, usw.

Weltweiter Berufsunfähigkeits- Schutz

Muss auch gewährleistet sein, wenn der Wohnsitz (ohne zeitliche Begrenzung) ins Ausland verlegt wird.

Verweisungsverzicht

Auf die abstrakte Verweisung wird verzichtet. Es muss keine andere Tätigkeit ausgeübt werden, die aufgrund der Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann. Es gibt Ausnahmen z. B. künstlerische Berufe.

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Rentenzahlungsdauer und Rentenhöhe

Ist die Rentenzahlungsdauer wirklich bis zum Rentenbeginn abgesichert? Häufig klaffen erhebliche Lücken zwischen dem gesetzlichen Rentenbeginn und der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung. Außerdem überprüfen wir Ihre Rentenhöhe auf Angemessenheit. Viele vergessen, dass eine Berufsunfähigkeitsrente noch mit Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen belastet wird.  

§ 163 VVG, Verzicht auf das Recht zur Beitragserhöhung

Ansonsten droht unter bestimmten Voraussetzungen z.B. bei gestiegenem Leistungsbedarf, eine spätere Nachkalkulation und damit eine Erhöhung der Beiträge.

§ 19 VVG, Anzeigepflicht

Der Versicherer verzichtet auf sein Kündigungsrecht, wenn die versicherte Person die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Antrags- und Gesundheitsfragen

Wurden bei Antragstellung klare und verständliche Gesundheitsfragen gestellt und diese auch richtig und wahrheitsgemäß beantwortet? Immer wieder kommt es vor, dass es wegen einer “vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung” im Ernstfall zur Verweigerung der versicherten Leistung kommt. Wurde diese Thema von Ihrem Vertreter/Berater verharmlost, sollten Sie Ihren Vertrag sofort überprüfen lassen.

Keine Erwerbsunfähigkeits- Klausel für Studenten, Azubis und Hausfrauen

Von Beginn an sollte eine BU-Rente möglich sein. So kann bereits der künftige Beruf abgesichert werden.

Leistungsdynamik

Unabhängig von der Beitragsdynamik kann vereinbart werden, dass nach Eintritt eines BU-Leistungsfall die BURente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht wird.

Nachversicherungsgarantie

Möglichkeit der Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei zahlreichen Ereignissen, z.B. Abschluss der Ausbildung, Einkommenssteigerung, Heirat, Geburt eines Kindes, sowie alle 5 Jahre ohne weitere Begründung.

Karenzzeiten

Möglichst additiv: 6,12,18,24 Monate. Anspruch auf die BURente kann durch eine Karenzzeit entsprechend später einsetzen, wenn z.B. ein privates Krankentagegeld 12 Monate gezahlt wird und anschließend erst die BU-Rente. Dadurch lässt sich der Beitrag leicht senken.

Voller Versicherungsschutz bei vorübergehendem Ausscheiden aus dem Beruf

Der Versicherungsschutz bleibt berufsbezogen, z.B. bei Mutterschutz oder Erziehungsurlaub, voll erhalten.

Berufswechsel

Keine Anzeigepflicht bei späterem Wechsel in einen anderen bzw. gefährlicheren Beruf oder bei Aufnahme eines gefährlichen Hobbys. Sonst kann man den Versicherungsschutz verlieren. Der zuvor ausgeübte Beruf wird nur innerhalb von 12 Monaten nach einem Berufswechsel zur Abwehr von Missbrauchsfällen berücksichtigt; d.h. nur falls die für die Berufsunfähigkeit ursächliche Gesundheitsstörung bereits beim Berufswechsel bekannt oder absehbar war. Gleiches gilt, wenn der Berufswechsel auf ärztliches Anraten oder wegen unfreiwilligem Wegfall der früheren Tätigkeit erfolgte.

Kein Leistungsausschluss bei Berufsunfähigkeit durch „fahrlässige Verstöße“

z. B. Verkehrsdelikte

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Reaktivierung

Fortsetzung der Versicherung auf dem ereichten Leistungsniveau, d.h., dass durch die Leistungsdynamik erreichte Niveau bleibt erhalten. Bei unbegründet gezahlten BU-Leistungen wird die Rente nicht zurückgefordert.

Leistungen ab Beginn der Berufsunfähigkeit

Die Leistungen sollen nicht erst nach Klärung des Anspruchs erfolgen und auch ggf. rückwirkend gezahlt werden.

Keine Meldepflichten / Meldefristen

Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit sind Fristen schnell verstrichen, somit ist es vorteilhaft, wenn sich der Kunde an keine Fristen halten muss, damit es bei Nichtbeachtung nicht zur Leistungsverweigerung kommt und die Leistung ggf. rückwirkend gezahlt wird.

Rentenbescheid eines Sozialversicherungsträgers

Der unbefristete Bescheid genügt in bestimmten Fällen als Nachweis.

Nachprüfung der Berufsunfähigkeit

Die Vorteile des generellen Verzichts auf die abstrakte Verweisung bei der Erstprüfung müssen auch bei der Nachprüfung gelten.

Verbesserte Kriterien für Beamte

Entlassung oder dauernder Ruhestand wegen einer Dienstunfähigkeit gilt als Berufsunfähigkeit.

Infolge Pflegebedürftigkeit gibt es Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Volle Leistungsverpflichtung ab Pflegestufe 1.

Kräfteverfall

Abweichend von §172 VVG liegt vollständige Berufsunfähigkeit auch infolge von Kräfteverfall vor. Auf den Zusatz mehr als altersentsprechend wird verzichtet.

Nachweis der Berufsunfähigkeit

Bei der Leistungsprüfung wird von der Beurteilung der behandelnden Ärzte ausgegangen, nicht von Untersuchung durch Ärzte der Gesellschaft. Diese kann lediglich – auf eigene Kostenergänzende Untersuchung veranlassen, wenn z.B. ein fachärztliches Zusatz-Gutachten geboten ist.

Prognosezeitraum

Der Prognosezeitraum sollte sechs Monate nicht überschreiten.

Umschulung / Wiedereingliederungsmaßname

Es sollte keine Verpflichtung zur Umschulung bestehen. Bei freiwilliger Umschulung / Reaktivierung um den Wiedereinstieg z.B. ins Berufsleben zu erleichtern, wird Unterstützung gezahlt.

Beitragsstundung

Auf Antrag werden die Beiträge bis zur Leistungsentscheidung zinslos gestundet.

Gesundheitliche Verbesserung im Leistungsfall

Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet während des Leistungsbezuges die Gesellschaft über gesundheitliche Verbesserungen zu informieren.

Infektionsklausel für alle Berufe

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der versicherten Person nach §31 Infektionsschutzgesetz ein berufliches Tätigkeitsverbot

Wenn Ihr Vertrag einen für Sie wichtigen Punkt nicht erfüllt, dann sollten Sie uns kontaktieren:

 Wir sind für Sie da.

 06181/30754-80 oder  info@hirt-gmbh.de 

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