Wir prüfen Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung auf folgende Inhalte:
Zusätzliche Infos zur Berufsunfähigkeit erhalten Sie hier
An Arbeitsunfähigkeit („gelbe Zettel“) sind geringere Anforderungen gestellt, als an Berufsunfähigkeit.
Sie führt deshalb schneller und leichter zur Leistung. Dieses Kriterium ist sehr wichtig und hat schon in vielen unserer Leistungsfällen zur Anerkennung beim Versicherer geführt.
Alternativ sollten Leistungsstaffeln ab 20% möglich sein, z.B. 20/80%, 25/75%, 49/51%, usw.
Muss auch gewährleistet sein, wenn der Wohnsitz (ohne zeitliche Begrenzung) ins Ausland verlegt wird.
Auf die abstrakte Verweisung wird verzichtet. Es muss keine andere Tätigkeit ausgeübt werden, die aufgrund der Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann. Es gibt Ausnahmen z. B. künstlerische Berufe.
Ist die Rentenzahlungsdauer wirklich bis zum Rentenbeginn abgesichert? Häufig klaffen erhebliche Lücken zwischen dem gesetzlichen Rentenbeginn und der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung. Außerdem überprüfen wir Ihre Rentenhöhe auf Angemessenheit. Viele vergessen, dass eine Berufsunfähigkeitsrente noch mit Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen belastet wird.
Ansonsten droht unter bestimmten Voraussetzungen z.B. bei gestiegenem Leistungsbedarf, eine spätere Nachkalkulation und damit eine Erhöhung der Beiträge.
Der Versicherer verzichtet auf sein Kündigungsrecht, wenn die versicherte Person die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Wurden bei Antragstellung klare und verständliche Gesundheitsfragen gestellt und diese auch richtig und wahrheitsgemäß beantwortet? Immer wieder kommt es vor, dass es wegen einer “vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung” im Ernstfall zur Verweigerung der versicherten Leistung kommt. Wurde diese Thema von Ihrem Vertreter/Berater verharmlost, sollten Sie Ihren Vertrag sofort überprüfen lassen.
Von Beginn an sollte eine BU-Rente möglich sein. So kann bereits der künftige Beruf abgesichert werden.
Unabhängig von der Beitragsdynamik kann vereinbart werden, dass nach Eintritt eines BU-Leistungsfall die BURente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht wird.
Möglichkeit der Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei zahlreichen Ereignissen, z.B. Abschluss der Ausbildung, Einkommenssteigerung, Heirat, Geburt eines Kindes, sowie alle 5 Jahre ohne weitere Begründung.
Möglichst additiv: 6,12,18,24 Monate. Anspruch auf die BURente kann durch eine Karenzzeit entsprechend später einsetzen, wenn z.B. ein privates Krankentagegeld 12 Monate gezahlt wird und anschließend erst die BU-Rente. Dadurch lässt sich der Beitrag leicht senken.
Der Versicherungsschutz bleibt berufsbezogen, z.B. bei Mutterschutz oder Erziehungsurlaub, voll erhalten.
Keine Anzeigepflicht bei späterem Wechsel in einen anderen bzw. gefährlicheren Beruf oder bei Aufnahme eines gefährlichen Hobbys. Sonst kann man den Versicherungsschutz verlieren. Der zuvor ausgeübte Beruf wird nur innerhalb von 12 Monaten nach einem Berufswechsel zur Abwehr von Missbrauchsfällen berücksichtigt; d.h. nur falls die für die Berufsunfähigkeit ursächliche Gesundheitsstörung bereits beim Berufswechsel bekannt oder absehbar war. Gleiches gilt, wenn der Berufswechsel auf ärztliches Anraten oder wegen unfreiwilligem Wegfall der früheren Tätigkeit erfolgte.
z. B. Verkehrsdelikte
Fortsetzung der Versicherung auf dem ereichten Leistungsniveau, d.h., dass durch die Leistungsdynamik erreichte Niveau bleibt erhalten. Bei unbegründet gezahlten BU-Leistungen wird die Rente nicht zurückgefordert.
Die Leistungen sollen nicht erst nach Klärung des Anspruchs erfolgen und auch ggf. rückwirkend gezahlt werden.
Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit sind Fristen schnell verstrichen, somit ist es vorteilhaft, wenn sich der Kunde an keine Fristen halten muss, damit es bei Nichtbeachtung nicht zur Leistungsverweigerung kommt und die Leistung ggf. rückwirkend gezahlt wird.
Der unbefristete Bescheid genügt in bestimmten Fällen als Nachweis.
Die Vorteile des generellen Verzichts auf die abstrakte Verweisung bei der Erstprüfung müssen auch bei der Nachprüfung gelten.
Entlassung oder dauernder Ruhestand wegen einer Dienstunfähigkeit gilt als Berufsunfähigkeit.
Volle Leistungsverpflichtung ab Pflegestufe 1.
Abweichend von §172 VVG liegt vollständige Berufsunfähigkeit auch infolge von Kräfteverfall vor. Auf den Zusatz mehr als altersentsprechend wird verzichtet.
Bei der Leistungsprüfung wird von der Beurteilung der behandelnden Ärzte ausgegangen, nicht von Untersuchung durch Ärzte der Gesellschaft. Diese kann lediglich – auf eigene Kostenergänzende Untersuchung veranlassen, wenn z.B. ein fachärztliches Zusatz-Gutachten geboten ist.
Der Prognosezeitraum sollte sechs Monate nicht überschreiten.
Es sollte keine Verpflichtung zur Umschulung bestehen. Bei freiwilliger Umschulung / Reaktivierung um den Wiedereinstieg z.B. ins Berufsleben zu erleichtern, wird Unterstützung gezahlt.
Auf Antrag werden die Beiträge bis zur Leistungsentscheidung zinslos gestundet.
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet während des Leistungsbezuges die Gesellschaft über gesundheitliche Verbesserungen zu informieren.
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der versicherten Person nach §31 Infektionsschutzgesetz ein berufliches Tätigkeitsverbot
Wenn Ihr Vertrag einen für Sie wichtigen Punkt nicht erfüllt, dann sollten Sie uns kontaktieren:
Wir sind für Sie da.
06181/30754-80 oder info@hirt-gmbh.de
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